Personen, die ein Kfz anschieben, sind bei dessen Betrieb tätig und haben keine Ansprüche nach §§ 7, 18 StVG gegen den Halter oder den Fahrer des angeschobenen Fahrzeugs.
OLG Oldenburg, 5 U 46/15
Im entschiedenen Fall wurde ein Kfz angeschoben und als dieses genügend Fahrt aufgenommen hatte, setzte sich der Beklagte in das Auto, betätigte die Kupplung und legte den Gang ein. Der Motor sprang an und das Auto machte einen Satz nach vorn. Eine der anschiebenden Personen kam zu Fall und verletzte sich.
Auch ein Anspruch aus § 823 BGB ist nicht gegeben. Zwar hat der spätere Fahrer nicht darauf hingewiesen, dass das Kfz ruckartig beim Anlassen nach vorne springen könnte, hier ist aber eine Haftung nach §§ 105 Abs.I S.1, 106 Abs.III SGB VII ausgeschlossen. Begründet wird dies mit dem bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Pannenhilfe.
Anmerkung:
Grundsätzlich ist am Betrieb eines Kfz der Fahrer beteiligt, weshalb für ihn nach § 8 StVG anders als für die übrigen Fahrzeuginsassen keine Ansprüche nach §§ 7, 18 StVG § 117 VVG gegeben sind. Diese Lücke im Versicherungsschutz kann aber im Rahmen einer sogenannten Fahrerschutzversicherung geschlossen werden.