Ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche nach Ende März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Ein vorheriger anteiliger Verfall tritt nicht ein.
BAG, 9 AZR 170/14