Wenn ein Kfz aufgebrochen wird, ist zu vermuten, dass der Täter beabsichtigte, das Fahrzeug selbst oder in der Kaskoversicherung versicherte Gegenstände zu entwenden. In einem solchen Fall besteht Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung. Dies gilt nicht, wenn sich in dem Kfz sichtbar Gegenstände befanden, die nicht unter die Teilkaskoversicherung fallen, und auch Diebstahlsobjekt gewesen sein könnten.
Landgericht Frankfurt/Oder, 16 S 98/15