Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis in einem späteren Verfahren entzogen wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Trunkenheitsfahrt hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Im entschiedenen Fall gab es Darstellungen eines Sachverständigen sowie Zeugenaussagen. Der Betroffene bestritt die Unfallverursachung (unter Alkoholeinfluss). Der prozessrechtliche Verfahrensablauf war aber ungewöhnlich, zunächst gingen alle Verfahrensbeteiligten von einer Ordnungswidrigkeit aus, das Amtsgericht hatte schon einen Verhandlungstermin bestimmt. Erst danach erhielt das Gericht Kenntnis von einer weiteren Zeugenaussage, setzte die Hauptverhandlung aus und ging in das Strafverfahren über. Dies geschah ca. zehn Monate nach der Tat. Da ein Sachverständiger unter anderem ausgeführt hatte, dass die bestreitende Einlassung des Betroffenen zum Geschehensablauf zutreffend sein könne, entschied das Landgericht, dass die umfassende Würdigung aller Beweismittel eine Haupthandlung vorbehalten bleiben müsse. Insoweit hob das Landgericht die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf, es seien lediglich hinreichende Gründe für die Annahme einer späteren Verurteilung gegeben, keine dringenden Gründe.
LG Berlin, 528 Qs 15/16