Üblicherweise wird bei einem Firmenfahrzeug die Privatnutzung nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel versteuert. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise ausschließlich zum Gütertransport bestimmt sind. Hierunter fallen unter anderem Lkw und Zugmaschinen, allerdings ist nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts oder Straßenverkehrsrechts maßgebend. Es kommt auf eine typisierte Betrachtungsweise an.
BFH, X R 23/01
Im entschiedenen Fall ging es um einen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt.
Bestätigt wurde diese Entscheidung im Jahr 2008. Dort ging es um einen Kastenwagen mit fensterlosen Aufbau sowie eingebauten Materialschränken und -fächern. Eine Besteuerung der privaten Nutzung käme in diesem Fall nur in Betracht, wenn entsprechende Einzelfeststellungen vorliegen würden. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt, es kann sich nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen werden.
BFH, VI R 34/07
Wenn allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit einem solchen Werkstattwagen durchgeführt werden, ist der geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Für den Arbeitsweg ist die Nutzung eines solchen Transporters problemlos möglich.
BFH, X R 32/11