Wenn in einem Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall eine Abtretungsklausel enthalten ist, nach der dem Sachverständigen zur Sicherung seines Honoraranspruchs Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten, der Wertminderung, des Nutzungsausfalls, weiterer Nebenkosten und der Reparaturkosten (also sämtliche Ansprüche, die der Geschädigte gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, den Fahrer oder den Halter haben könnte) in dieser Reihenfolge abgetreten werden, handelt es sich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. I BGB. Eine solche Vereinbarung ist nichtig, auch wenn die Abtretung auf die Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen beschränkt ist und die jeweils nachfolgende Position erst dann abgetreten werden soll, wenn der Anspruch des Sachverständigen aus der vorgenannten Position nicht in voller Höhe abgedeckt ist.
BGH, VI ZR 475/15