Die Einlassung des Betroffenen muss im Urteil wiedergegeben werden

 

Wenn das Gericht die Einlassung des Betroffenen nicht wiedergibt, ist das Urteil unvollständig. Dies gilt insbesondere auch, wenn formelhaft erwähnt wird, dass das Gericht der Einlassung des Betroffenen teilweise folgte (im entschiedenen Fall: der Einräumung der Fahreigenschaft), im Übrigen aber nicht. Das Gericht muss ausführen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, und gegebenenfalls auch, warum es diese Einlassung für widerlegt ansah und ihr nicht gefolgt ist. Tut es das nicht, liegt keine den §§ 261,267 StPO i.V.m. § 71 Abs.I OWiG genügende Beweiswürdigung vor.

 

OLG Karlsruhe,2 (7) SsBs 507/16

 

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