Sanktionen in der Probezeit

Begeht ein Führerscheininhaber während der Probezeit entweder einen schwerwiegenden (sog. Kat. A) oder zwei weniger schwerwiegende (sog. Kat B) Verstöße, die rechtskräftig festgestellt werden, wird die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a StVG folgende Maßnahmen ergreifen:

Beim 1. Verstoß wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und hierfür eine Frist gesetzt. Erfolgt diese Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre.

Beim 2. Verstoß erteilt die Behörde eine schriftliche Verwarnung und wird die Empfehlung aussprechen, innerhalb von 2 Monaten an einer psychologischen Beratung teilzunehmen. Diese verkehrspsychologische Beratung ist allerdings nicht verpflichtend.

Beim 3. Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird frühestens 3 Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden. Nach Neuerteilung läuft die Probezeit für die verbliebene Restzeit weiter.

Beim nächsten Verstoß wird eine MPU angeordnet.

Das Aufbauseminar der 1. Stufe ist bei Verstößen, die in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, deutlich umfangreicher. Hierbei handelt es sich um ein verkehrspsychologisches Aufbauseminar mit geringer Teilnehmerzahl und einem Vorgespräch sowie 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Darstellung nur die regelmäßigen Rechtsfolgen darstellt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis als Rechtsfolge der begangenen Taten bleibt selbstverständlich immer möglich. Auch kann die Behörde bereits früher eine MPU anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit derartige Zuwiderhandlungen begeht, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Paragraf 2a Abs. IV StVG).

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