Ordnungsbehörden dürfen bei der Verkehrsüberwachung private Firmen hinzuziehen, solange die Behörde die Verfahrensherrschaft behält. Hierfür ist es erforderlich und ausreichend, wenn die Behörde die Kontrolle über die Daten behält und selbst entscheidet, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
OLG Hamm, III-2 RBs 40/16
Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt entschieden, das auch dann kein Verwertungsverbot annehmen möchte, wenn entgegen dieses Grundsatzes eine Privatfirma eine Datenauswertung vornimmt, da die Auswertung der Falldatei durch die Behörde noch nachgeholt werden kann.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 1059/16
Anmerkung:
In diesem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass Integrität und Authentizität der Daten, wenn sie aus dem Messgerät überspielt werden, nachweisbar sein müssen. Nach Ziffer 3.10 der PTB-Anforderung 18.11 ist dies durch eine Signatur möglich.