Eltern haften nicht für ihre Kinder – Fahrradunfall

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Eltern für ihre Kinder haften. Eltern haften grundsätzlich nur für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Und genau hierum ging es in einem Verfahren vor dem OLG Koblenz.

Ein 5-jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt. In diesem Zusammenhang ist ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.

OLG Koblenz, 5 U 433/11

Im entschiedenen Fall fuhr das Kind mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig (§ 2 Abs. V StVO: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen. Hierbei ist auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen). An einer Biegung kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger, der verletzt wurde. Die aufsichtspflichtige Person hat den Unfall nicht beobachtet. Dies war aber unerheblich, da auch in Sicht- und Rufweite der Unfall passiert wäre, der Aufsichtspflichtige hätte nicht eingreifen können. Das Kind musste auch nicht direkt neben dem Aufsichtspflichtigen fahren, einem fast 6-jährigen Kind ist die Gelegenheit zu geben, sich eigenständig zu bewegen.

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