Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Wenn dieser allerdings nachweisen kann, dass der Vordermann ohne zwingenden Grund plötzlich bremste, wird dieser Anscheinsbeweis erschüttert. Im entschiedenen Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Vordermann wegen eines Vogels gebremst hat. Für das Gericht war es insoweit auch unerheblich, ob der Vogel sich auf der Straße oder auf dem Gehweg befand.
LG Duisburg, 12 S 118/15