Auffahrunfall, weil der Vordermann plötzlich bremst

Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Wenn dieser allerdings nachweisen kann, dass der Vordermann ohne zwingenden Grund plötzlich bremste, wird dieser Anscheinsbeweis erschüttert. Im entschiedenen Fall konnte nachgewiesen werden, dass der Vordermann wegen eines Vogels gebremst hat. Für das Gericht war es insoweit auch unerheblich, ob der Vogel sich auf der Straße oder auf dem Gehweg befand.

LG Duisburg, 12 S 118/15

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert