Jeder kennt das: Wegen einer vorübergehenden Gefahrenstelle wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet (häufig bei Baustellen, insbesondere bei Tagesbaustellen), anschließend erfolgt keine Aufhebung des Tempolimits. Sofern das Tempolimit nur für eine kurze Strecke gilt und gemeinsam mit einem Gefahrenzeichen (z.B. Baustelle) aufgestellt wird, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung entweder für die auf dem Zusatzzeichen angegebene Länge der Strecke oder aber, wenn diese nicht angegeben ist, bis sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs.I StVO).
Hierzu 2 Urteile:
Wenn die Höchstgeschwindigkeit zusammen mit einem Gefahrenzeichen (im entschiedenen Fall Rechtskurve) angebracht wird, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.
OLG Düsseldorf,IV-2 RBs 140/16
Grundsätzlich verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftzeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.
Insoweit gilt für den durchfahrenden Verkehr die Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung oder Kreuzung, sondern immer bis zum Ende der Streckenvorschrift. Auf einen entsprechenden Irrtum kann sich ein Kraftfahrer nicht berufen.
OLG Hamm 2 Ss OWi 524/01