Handynutzung: Nur eine typische Handbewegung reicht nicht als Beweis

Beobachtet ein Polizist eine für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung, kann hieraus nicht ohne weitere Feststellungen auf einen Verstoß gegen das Handyverbot geschlossen werden.

Im entschiedenen Fall beobachtete ein Polizist, wie ein Autofahrer während der Fahrt seine Hand zuerst in Richtung Ohr und dann zurück Richtung Mittelkonsole bewegte. Ein Handy sah er nicht. Er nahm dann aufgrund dieser Beobachtung an, dass der Fahrer ein Handy in der Hand hatte und somit ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO gegeben war.

Dies reicht nicht zur Begründung des Tatvorwurfs, es sind auch andere Gründe für diese Bewegung möglich.

OLG Thüringen, 1 Ss Rs 26/13

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