Auch ein nicht organisiertes, wildes Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen ist ein rechtswidriges Rennen im Sinne von § 29 Abs. I StVO. Im entschiedenen Fall hatten sich zwei Männer mit ihren Autos im Stadtgebiet ein Wettrennen geliefert. Beide Fahrer fuhren mit Höchstgeschwindigkeit, aufgrund stark beanspruchter Reifen roch es nach Gummi. Die Auffassung des Betroffenen, dass es an einem wettbewerblichen Charakter der Autofahrt gefehlt habe, wurde durch das Gericht verständlicherweise nicht geteilt, es kommt insoweit noch nicht einmal darauf an, dass ein Sieger ermittelt werden soll, es ist im Sinne von § 29 StVO ausreichend, wenn es den Fahrern um möglichst schnelles Fahren geht.
Die Geldbuße beträgt 400 €, der Fahrer darf jetzt auch einen Monat lang zu Fuß gehen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 292/16