Grundsätzlich ist der Fahrlehrer während einer Übungsfahrt kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Insoweit kann er auch nicht tauglicher Täter einer Ordnungswidrigkeit sein. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs.II StVO zur Verantwortung gezogen werden. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne eines Verkehrsvergehens kann ihm nicht zur Last gelegt werden.
AG Landstuhl, 2OWi 4286 Js 10115/16