Dieses Messverfahren verstößt nach Auffassung des AG Mannheim gegen die Bauartzulassung, so dass Messungen mit diesem Gerät grundsätzlich unverwertbar sind. Zumindest ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
AG Mannheim, 21 OWi 509 Js 35740/15
Begründet wird diese Entscheidung mit dem Umstand, dass bei dieser Messung möglicherweise Rohdaten erfasst werden, die außerhalb des in der Bauartzulassung angegebenen Messbereiches von 20-50 m ermittelt worden sind. Hintergrund ist, dass das Messgerät auch außerhalb des Messbereiches Rohdaten erfasst, die in die Messwertbildung einfließen können. Das Gerät prüft auch nicht, ob es sich um Daten handelt, die im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt worden sind. Insoweit prüft das Gerät im zugelassenen Messbereich also nicht, ob originäre Messwerte oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung herangezogen werden. Insoweit konnte in diesem Verfahren festgestellt werden, dass insbesondere Unterschreitungen des Messbereiches häufig vorkommen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Gerät nicht entsprechend der Bauartzulassung den Messwert ermittelt. In der Konsequenz muss dies dazu führen, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur jeweiligen Messwertbildung herangezogenen Rohdaten tatsächlich entsprechend der Bauartzulassung gewonnen worden sind.