Das OLG Schleswig führt in seinem Beschluss aus, dass es dieses Messverfahren als standardisiertes Messverfahren ansieht. Begründet wird diese Annahme mit der Zulassung durch die PTB, die das OLG als Behördengutachten und somit als antizipiertes Sachverständigengutachten ansieht, so dass Indizien für eine Fehlmessung durch die Verteidigung substantiiert dargelegt werden müssten.
OLG Schleswig, 2 SsOWi 161/16
Anmerkung:
Nicht problematisiert wurde, dass es mittlerweile eine PTB-Zulassung nicht mehr gibt, sondern nur noch die nach § 6 Abs.III MessEG erforderliche Konformitätsbewertung/-erklärung maßgeblich ist. Insoweit wurde auch auf dem Verkehrsgerichtstag im Januar 2016 empfohlen, die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren vorerst nicht mehr anzuwenden, bis dieser Punkt endgültig geklärt wurde.
Das OLG verteidigt also einmal mehr ein Messverfahren, ohne sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen. Bei dem vorliegenden Messverfahren ist nämlich mangels entsprechender Speicherung von Messdaten eine nachträgliche Überprüfung durch einen Sachverständigen derzeit unmöglich. Insoweit wird allein aufgrund der PTB-Zulassung dem ermittelten Messwert vertraut, ohne dass eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle möglich ist. Diese Rechtsprechung wird schon seit langem im Schrifttum kritisiert, auch einige Amtsgerichte haben sich dieser Kritik angeschlossen und verwerten Messwerte dieses Gerätes nicht mehr.