Standardisiertes Messverfahren nur, wenn sich an die Anleitung gehalten wird

Bei einem standardisierten Messverfahren kann sich der Tatrichter recht kurz fassen, eventuelle Auffälligkeiten, die auf einen Messfehler hindeuten und gegebenenfalls eine weitere Beweisaufnahme notwendig machen, müssen vom Betroffenen konkret dargelegt werden.
Dies setzt aber voraus, dass auch die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten werden. So muss beim Handlasergerät Riegl FG 21 ein Displaytest durchgeführt werden, der sowohl das Außendisplay als auch die Visiereinrichtung umfasst (es müssen jeweils alle Segmente aufleuchten und erlöschen). Wird nur das Außendisplay überprüft, liegt ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vor.
Dieser Fehler führte dazu, dass das Gericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen durfte, die Korrektheit der Messung ist individuell zu überprüfen. Hierzu muss nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, es reicht auch eigene Sachkunde des Gerichts, die aber dann auch im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden muss.
OLG Bamberg, 2 Ss OWi. 1185/16

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