Einem Berufskraftfahrer kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit Drogen konsumiert. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dieser Drogenkonsum seine Fahrtüchtigkeit bei beruflich bedingten Fahrten beeinträchtigt. Ein Berufskraftfahrer hat aufgrund der besonderen Gefahren des Straßenverkehrs jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Drogenkonsum zu unterlassen. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder der Art der Drogen.
BAG, 6 AZR 471/15