Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Strohmanngeschäftsführers

Ein formell ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer kann über § 14 StGB in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden, auch wenn er tatsächlich nur als Strohmann fungierte. Es kommt insoweit allein auf die formale Organstellung an.

BGH, 3 StR 352/16

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