Rohmessdaten müssen nicht entschlüsselt zur Verfügung gestellt werden

Wenn ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren Einsicht in die Rohmessdaten begehrt, müssen ihm diese nicht entschlüsselt zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene muss gegebenenfalls ein sprechendes Entschlüsselungsprogramm erwerben und kann im Falle des Obsiegens die Kosten für diesen Erwerb gegebenenfalls als notwendige Auslagen geltend machen.

OLG Celle, 2 Ss OWi 77/16

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