Hat ein Mandant seinem Anwalt eine umfassende Vertretungsvollmacht erteilt, bedarf dies keiner besonderen Form. Die Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Wenn das Gericht den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden soll, ist aber eine schriftliche Vollmacht notwendig. Notfalls kann der Anwalt nach Versicherung der umfassenden Bevollmächtigung diese auch selbst in Vertretung des Mandanten unterzeichnen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 660/16