Ein schweizerischer Bezirk beantragte die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen sogenannten Abschreibungsbeschluss eines Bezirksgerichts. Es lag ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines Verkehrsverstoßes in der Schweiz zugrunde.
Der Bezirk bezog sich für seinen Antrag auf das sogenannte Lugano-Übereinkommen. Dieses regelt aber nur die internationale und teilweise auch örtliche Zuständigkeit der Gerichte sowie gegebenenfalls die Vollstreckung bei Angelegenheiten mit Auslandsbezug. Allerdings nur in Zivil- und Handelssachen. Vorliegend sollte eine Geldbuße vollstreckt werden, die nur strafrechtlich bedingt ist. Hierfür gibt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine gesetzliche Regelung zwischen der Schweiz und Deutschland, dass derartige Geldbußen in Deutschland vollstreckt werden können. Eine Bezugnahme auf den deutsch-schweizerischen Polizeivertrag ist in diesem Fall ebenfalls nicht möglich.
OLG Brandenburg, 7 W 115/16