Bei diesem Messgerät gibt der Umstand, dass der Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol aufweist, keinen Anlass zu Zweifeln an Authentizität und Integrität der Messdaten.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1630/16
Anmerkung:
Das OLG Bamberg macht es sich erneut relativ leicht. Gerade das sichtbare Schlosssymbol soll darstellen, dass die Messdaten unversehrt sind. Wenn zu den Akten ein Ausdruck des Fotos kommt, auf dem das Schlosssymbol nicht erkennbar ist, fehlt es erneut an einer Überprüfungsmöglichkeit. Leider mal wieder autofahrerunfreundlich, das erschwert die Verteidigung.