Der Betroffene beging innerhalb von zwei Jahren insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 83 Parkverstöße. Dies reicht für die Anforderung eines Gutachtens über die Fahreignung. Wird dies nicht beigebracht, kann der Führerschein entzogen werden.
VG Berlin, 11 L 432/16
Auch der Hinweis, die Ehefrau habe einen Teil der Verstöße begangen, half nicht weiter. Es erfolgte eine Zurechnung, da er nichts gegen die laufenden Verstöße der Mitnutzerin seines Fahrzeugs unternommen habe.