Bei einer Scheidung streiten sich die Eheleute auch häufig darum, wer den oder die Hunde erhält. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1361a BGB, dem steht nicht entgegen, dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind. Das Affektionsinteresse eines Ehegatten an einem Gegenstand kann auch als maßgebliches Kriterium für die Verteilung von Haustieren herangezogen werden. Allerdings sind auch Aspekte des Tierschutzes zu beachten, beispielsweise die Bindung eines Haustieres an nur einen Ehegatten oder aber auch (wie im entschiedenen Fall), dass ein bestehendes Rudel nicht auseinandergerissen wird.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass Erwägungen aus dem Kindschaftsrecht nicht, auch nicht analog, anzuwenden sind. Insoweit gibt es schon verschiedene Entscheidungen, die ein Umgangsrecht mit Haustieren verneint haben (u.a. OLG Hamm, NJW-RR 2011, 583).
OLG Nürnberg, 10 UF 1249/16