Der EuGH entschied mit Urteil vom 21. Februar 2013 (C-104/12) dass die Strafverteidigung eines Geschäftsführers nicht dazu führt, dass die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug aus der anwaltlichen Kostennote berechtigt ist. Vorgelegt hatte diese Frage der BFH, der dann im Ausgangsverfahren diese Entscheidung in seinem Urteil vom 11.4.2013 (V R 29/10) übernommen hat.
Bei der Anfrage durch den BFH handelte es sich um ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV, eine solche Entscheidung entfaltet eine praktische Bindungswirkung für alle nationalen Gerichte und Behörden.
Insoweit gilt auch in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, dass zwar die Firma den Anwalt mandatieren und bezahlen kann, ein Vorsteuerabzug aus der anwaltlichen Kostennote aber nicht möglich ist.