Grundsätzlich ist ein Fahrzeugführer aufgrund des Sichtahrgebotes verpflichtet, seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass er jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Versucht aber ein Fußgänger, eine Fahrbahn zu überqueren, auf der zügig fließender Fahrzeugverkehr gegeben ist, wird dem Fußgänger eine grobe Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn er versucht, sich durch den Fahrzeugverkehr hindurchzuschlängeln und hierbei die Fahrbahn betritt, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Kommt es dann zu einem Unfall mit dem querenden Fußgänger, steht dem Fußgänger kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, da er den Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten alleine verschuldet hat (sofern der Fahrzeugführer sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hat).
OLG Dresden, 4 U 1596/16