Ein auf der Straße liegender Stein, der von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird, kann ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs.III StVG darstellen, so dass eine Haftung ausgeschlossen ist. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dieser Unfall in einem Baustellenbereich ereignet, bei dem mit Steinen auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Dann sind alle Beteiligten zu vorsichtiger Fahrweise verpflichtet. Allerdings kommt es dann auch darauf an, ob die Arbeiten an der Fahrbahn neben den freigegebenen Fahrspuren stattfanden, so dass nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen war.
LG Nürnberg, 2 S 2191/16