Der Geschädigte muss nachweisen, dass Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden sind. Gelingt ihm dies nicht, kann dies zum Wegfall seines Schadensersatzanspruches gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung führen.
Hierzu muss umfangreich vorgetragen werden, allein die Vorlage von Rechnungen von beschafften Ersatzteilen reicht nicht aus, ebenso wenig die bloße Aussage von Zeugen, die bei der Reparatur des Vorschadens in eigener Regie geholfen haben (dies gilt zumindest, wenn im Gutachten bezüglich des Vorschadens ausgeführt wird, dass entsprechende Richt- und Vermessungsarbeiten auszuführen sind, das Gericht ging insoweit davon aus, dass die Spezialwerkzeuge hierfür nicht bei der privaten Reparatur zur Verfügung standen).
Sofern der Geschädigte bei dem nachfolgenden Schaden dem Sachverständigen den Vorschaden verschweigt, wird das Gutachten unbrauchbar, ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Insoweit können auch die Ansprüche auf die allgemeine Kostenpauschale, Nutzungsausfall und weitere Ansprüche entfallen.
Begründet hat das Gericht seine Auffassung mit dem Umstand, dass der Vorschaden und die Qualität seiner Reparatur wesentlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beeinflussen. Dies gilt auch, wenn der Vorschaden sich nicht im anstoßrelevanten Bereich befindet.
OLG Celle, 14 U 119/16