Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Werden im Zeitpunkt der Überschuldung für Gesellschafterdarlehen Rangrücktritte dergestalt vereinbart, dass eine Rückzahlung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn oder etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, so unterliegen die entsprechenden Darlehensforderungen dem Passivierungsverbot aus § 5 Abs.IIa EStG. Der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn der Darlehensforderung ist durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu neutralisieren.

BFH, I R 25/15

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