Wer ein großes Fahrzeug (im entschiedenen Fall: Porsche Cayenne) fährt, muss selbst entscheiden, ob eine Tiefgarage, die er nutzen möchte, für ein derartiges Fahrzeug geeignet ist. Die Einfahrt in die Garage verlief problemlos. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Fahrzeugabmessungen zu einer Kollision mit einer hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr trotzdem vorsichtig hinaus, beschädigte aber zwei Felgen. Die Klage gegen die Betreibergesellschaft, der die Tiefgarage gehörte, blieb erfolglos.
Auch wenn die Fahrerin meinte, die Betreiberin hätte durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse hinweisen müssen, konnte das Landgericht dieser Argumentation folgen. Es gibt keine Verkehrssicherung, die jegliche Schäden ausschließt. Es ist insoweit nur vor Gefahren zu schützen, die andere bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können. Die Fahrerin, die die Größe ihres Kraftfahrzeugs kannte, hätte also vorher prüfen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist. Und selbst nachdem die Einfahrt problemlos möglich war, hätte sie, als sie bemerkte, dass die Ausfahrt zu eng war, Hilfe holen können, um sich entweder einweisen zu lassen oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrtspur zu ermöglichen.
LG Nürnberg, 8 O 5368/16