Wenn das Gericht den anwesenden Betroffenen anhand eines Lichtbildes identifizieren will, reicht die bloße Aufzählung von Identifizierungsmerkmalen nicht aus. Verweist das Gericht nicht ordnungsgemäß nach § 267 Abs.I S.3 StPO auf das Lichtbild, das sich in der Akte befindet, so muss es konkret und individualisierbar die Gesichtsmerkmale aufzählen, die auf dem Bild zu erkennen sind und vergleichend hierzu auch den Betroffenen beschreiben. Dem Rechtsmittelgericht muss anhand dieser vergleichenden Beschreibung der Merkmale eine Prüfung genauso möglich sein wie bei einer Bildbetrachtung.
OLG Düsseldorf, 3 RBs 137/17