Aufklärungsrüge und das ständige Bemühen um Unterlagen

Sofern der Verteidiger des Betroffenen weder im Verfahren vor der Bußgeldstelle noch beim Amtsgericht sämtliche Unterlagen zu dem Messgerät erhält, muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde mehrfach und mit Nachdruck darum bemühen, diese Unterlagen doch noch zu erhalten. Gegebenenfalls muss er auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Auch in dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass notfalls ein Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt werden muss, um sich die Unterlagen zu beschaffen.

KG Berlin,3 Ws (B) 96/17

Es klingt ein wenig nach Förmelei, was das Kammergericht hier fordert. Wenn die Behörde die Unterlagen weder vorgerichtlich noch im Gerichtsverfahren herausgibt und das Gericht eine Beiziehung der Unterlagen auch nicht für notwendig erachtet, ist nicht zu erwarten, dass dasselbe Gericht bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Umfang des Akteneinsichtsrechts anders entscheiden würde. Auch ist nicht zu erwarten, dass nach der Entscheidung des Amtsgerichts die Behörde dann doch noch die Unterlagen an den Verteidiger herausgibt. Dies bedeutet also Schreibarbeit, ich werde jedenfalls die entsprechenden Anträge formulieren und sowohl die Behörde als auch das Gericht mit den jeweiligen Anträgen belasten (die dann auch förmlich abgelehnt werden müssen). Offenbar möchte auch das Kammergericht hier Mehrarbeit bei allen Beteiligten verursachen.

 

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