Schon wieder winkt ein OLG dieses Messverfahren durch und weist darauf hin, dass die Überprüfung und Zulassung des Messgerätes durch die PTB grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert. Hieran ändert auch nichts, dass das Messgerät außerhalb des Bereiches misst und die entsprechenden Daten auch verwertet, den die PTB in ihrer Bauartzulassung als zulässig vorgegeben hat. Es wird darauf verwiesen, dass die PTB hierzu Stellung genommen habe und trotz dieser Abweichung von der Bauartzulassung unverändert (auch ohne Änderung!) von deren Gültigkeit ausgeht.
KG Berlin, 3 Ws (B) 156/17
Ärgerlich an derartigen Urteilen ist einerseits, dass bei der Annahme eines standardisierten Messverfahrens der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit der Messung nachweisen muss, um überhaupt eine Überprüfung durch einen Sachverständigen erreichen zu können. Dies funktioniert häufig nicht, da bei vielen Gerätetypen die Rohmessdaten nicht extrahierbar sind oder sogar gar nicht abgespeichert werden. Andererseits besonders ärgerlich ist die PTB-Gläubigkeit der Gerichte. Immer wieder wurde in der Vergangenheit nachgewiesen, dass von der PTB überprüfte und zugelassene Geräte eben nicht zuverlässig messen. Weshalb trotzdem an der Zulassung derartig zweifelsfrei festgehalten wird, erscheint nicht nachvollziehbar.