Absehen vom Fahrverbot, weil der Betroffene gesundheitsbedingt auf das Kfz angewiesen ist

Sieht das Gericht ausnahmsweise von der Verhängung eines Regelfahrverbotes (im entschiedenen Fall: qualifizierter Rotlichtverstoß) ab, weil der Betroffene zweimal wöchentlich einen Facharzt in 15 km Entfernung von seinem Wohnort aufsuchen müsste, darf sich das Gericht insoweit nicht ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen verlassen. Das Gericht hat diese Angaben zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen.

Vorliegend sei der Betroffene nicht in der Lage, wirtschaftlich die Kosten für Taxifahrten aufzubringen. Mit Erfolg wurde hiergegen vorgetragen, dass der Betroffene offensichtlich Eigentümer eines Autos ist und sich auch eine Erhöhung der Geldbuße von 300 € leisten kann. Dieser Betrag hätte für die Dauer des Fahrverbotes zur Finanzierung von Taxifahrten zur Verfügung gestanden, zumal auch Taxifahrten bis zur nächsten Bushaltestelle ausreichend gewesen wären. Auch käme in Betracht, dass Angehörige oder Bekannte den Betroffenen zur Bushaltestelle oder sogar zum Arzt bringen könnten. Letztendlich wurde auch nicht geprüft, ob die Fahrtkosten durch die Krankenkasse übernommen würden.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1620/16

Es ist also dezidiert vorzutragen und nachzuweisen, dass unter derartigen Aspekten von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden kann. Allein die Auskünfte des Betroffenen sind hierfür nicht ausreichend.

 

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Eine Antwort zu Absehen vom Fahrverbot, weil der Betroffene gesundheitsbedingt auf das Kfz angewiesen ist

  1. Jochen Bauer sagt:

    Die interessante Entscheidung stammt aus 2016:

    OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16

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