In einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung führte der Sachverständige Ripken aus, dass dieses Gerät keine originären Rohmessdaten abspeichert. Anders als die Sachverständigen Dr. Löhle und die VUT misst Herr Ripken insoweit einer Analyse der gespeicherten Daten auch lediglich den Wert einer weiteren Plausibilitätskontrolle bei und hatte diese zur Verifizierung des Geschwindigkeitswertes nicht vorgenommen.
Dr. Löhle führte hierzu in anderer Ansicht aus, dass die Originalrohmessdaten „ungefiltert“ ausgelesen und mittels einer Kreuzkorrelationsfunktion selbst ausgewertet werden können.
Hierzu erläuterte Herr Ripken, dass der Helligkeitssensor des Messgerätes die Veränderungen in Spannungsimpulse umwandeln würde. Die abgespeicherten Daten würden allerdings nicht in Form von Spannungsimpulsen dargestellt sein, es handele sich insoweit also um vom Messgerät bereits bearbeitete Daten. Auch führte er aus, dass diese Daten bereits einer geräteinternen Plausibilitätsprüfung unterworfen wurden, da ansonsten kein Foto ausgelöst und keine Messdatei erstellt werden würde. Dies ist richtig. Ob seine erste Annahme, dass es sich keinesfalls um analysierbare Rohmessdaten handelt, zutreffend ist, wollte ich durch ein weiteres Sachverständigengutachten prüfen lassen und habe zunächst der Verwertung seines Gutachtens widersprochen. Zur Begründung bezog ich mich unter anderem auf die genannten Veröffentlichungen. Dieser Antrag wurde vom Gericht als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich angesehen, § 77 Abs.II OWiG.
Mal sehen, was das OLG dazu sagt…