Befährt ein Radfahrer einen Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung auf einer Vorfahrtsstraße und kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug, das aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtstraße einbiegen will, lässt sich ein Mitverschuldensanteil des Radfahrers von 1/3 annehmen.
OLG Hamm, 9 U 173/16