Schenkt der leibliche (biologische) Vater an sein Kind, gilt der Freibetrag von 400.000,00 €, auch wenn eine anderweitige rechtliche Vaterschaft besteht.
FG Hessen, 1 K 1507/16
Die Revision ist beim BFH anhängig (II R 5/17), das Finanzamt möchte nur den allgemeinen Freibetrag von 20.000,00 € anerkennen.