Nach § 8c KStG ist der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig nicht mehr nutzbar, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25% des Kapitals auf einen Erwerber (oder diesem nahestehende Person) übertragen werden. Ab 50% verfällt der Verlustvortrag vollständig. In der Vorschrift sind einige Ausnahmen geregelt, u.a. das Sanierungsprivileg.
Diese Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 GG und ist verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu treffen, die für die Zeit ab 01.01.2008 zurückwirkt.
BVerfG, 2 BvL 6/11