Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Grundsätzlich kann bei einer Überschreitung ab ca. 40 % Vorsatz angenommen werden. Im entschiedenen Fall betrug die Überschreitung 52 % (76 km/h bei erlaubten 50 km/h), begangen wurde diese Überschreitung mit einem Lkw außerorts. Grundsätzlich kann auch angenommen werden, dass aufgestellte Geschwindigkeitsschilder wahrgenommen werden, dies gilt auch für nur einseitig aufgestellte Schilder. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der Betroffene entsprechend vorträgt, dass er das einseitig aufgestellte Schild nicht sehen konnte oder nicht wahrgenommen hat.

OLG Celle, 2 Ss (OWi) 137/17

 

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