Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Nacht

Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Da die Sichtverhältnisse zur Nachtzeit grundsätzlich schlechter sind, bedarf es im Urteil näherer Feststellungen zu dem Umstand, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob der Abstand zu dem anderen Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere Lichtquellen aufgehellt war. Es kommt darauf an, ob die gleichbleibende Entfernung zum gemessenen Fahrzeug bei der Dunkelheit anhand von Orientierungspunkten ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Auch muss im Urteil ausgeführt werden, ob auch die Umrisse des Fahrzeugs und nicht nur die Rücklichter erkennbar waren.

Bei einem Abstand von ca. 100 m und einer Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern ist eine Schätzung des gleichbleibenden Abstands durch Polizeibeamte möglich. Bei einem Abstand von 200 m müssen weitere Feststellungen zu Beleuchtungsverhältnissen getroffen werden. Allerdings muss bei der Abwägung auch bei geringerem Abstand berücksichtigt werden, dass regelmäßig die Reichweite des Abblendlichtes nicht ausreicht, das vorausfahrende Fahrzeug aufzuhellen, so dass hieran ein gleichbleibender Abstand nicht hinreichend sicher erfasst werden kann. Insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten ist die Einschätzung, wann die beiden Fahrzeuge im jeweiligen Leitpfosten erreicht haben, äußerst schwierig.

Insgesamt müssen bei diesem Messverfahren also detaillierte Feststellungen dazu getroffen werden, wie die Polizeibeamten den gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug fest- und sichergestellt haben.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 54/17

 

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