Nach § 46 Abs.IIa SGB VI besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war.
Im vorliegenden Fall lebten die Partner zunächst ca. neun Jahre ohne Trauschein zusammen, dann erkrankte der Versicherte an Krebs. Nachdem ein deutliches Fortschreiten der Krankheit diagnostiziert wurde, wurde vier Monate später geheiratet, der Versicherte starb dann sechs Monate später. Die Klage auf Witwenrente wurde abgewiesen. Hierbei kam es aber nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Überleben über ein Jahr hinaus wahrscheinlicher gewesen ist, die Eheleute also von einer mindestens einjährigen Ehedauer ausgehen konnten. Es erschien dem Gericht ausreichend, dass die potenziell lebensbedrohliche Erkrankung bekannt war und der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst wurde. Insoweit verwies das Gericht auch darauf, dass gerade das lange Zusammenleben ohne Trauschein den Eindruck erweckt, die Lebensplanung sei auf ein solches Zusammenleben (ohne die vielfältigen gesetzlichen Regelungen für Eheleute) ausgerichtet gewesen. Dies spreche dann dafür, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen ist, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
SG Stuttgart, S 17 R 2259/14