AG Husum will genau wissen, wo eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde

Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ein Geschwindigkeitsverstoß auf der B1 99 in der Gemeinde Leck vorgeworfen. Aus dem Messprotokoll ließ sich eine genauere Ortsangabe entnehmen. Das AG Husum hat das Verfahren eingestellt, da der Bußgeldbescheid mangels Bestimmtheit der Tatörtlichkeit unwirksam sei. Es lässt sich noch nicht mal entnehmen, ob der Betroffene den Verstoß bei Erreichen oder während der Durchfahrt durch die Ortschaft begangen hat. Der Betroffene legt bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 123 km/h eine Strecke von 2,05 km zurück, die Ortsangabe ist also nicht ausreichend, um die vorgeworfene Tat einzugrenzen. Die in der Akte enthaltenen, weiteren Angaben zum Tatort wollte das AG Husum nicht heranziehen.

AG Husum, 5 OWi 107 Js 13481/17

 

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