Wartepflicht bei Öffnen der Schranke am Bahnübergang und roten Blinklicht

Grundsätzlich muss ein Fahrzeugführer nach § 19 StVO vor dem Andreaskreuz warten, wenn sich die Schranken senken, geschlossen sind oder rotes Blinklicht leuchtet (es gibt noch weitere Möglichkeiten!). Im entschiedenen Fall öffnete sich die Schranke, allerdings war das rote Blinklicht noch nicht erloschen. Der Fahrzeugführer fuhr los und wurde erstinstanzlich zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt, daneben wurde ein Fahrverbot verhängt. Diese Entscheidung hielt in der Rechtsbeschwerde nicht stand. Der Senat hält die Verhängung einer Geldbuße von 80 € für angemessen, ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass sich die Schranken bereits öffneten, was nur passiert, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Dies gelte auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen sei. Anders als bei einem unbeschränkten Bahnübergang konnte kein Irrtum des Fahrzeugführers darüber vorliegen, dass sich kein Zug nähert. Es bestand also keine abstrakte Gefahr einer Kollision.

OLG Naumburg, 2 Ws 6/17

 

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