Prozesskosten nach Erledigung

Wenn die Streitparteien einen Zivilprozess übereinstimmend für erledigt erklären, nachdem der bisher nicht anwaltlich vertretene Beklagte erst im Prozess die Einrede der Verjährung erhebt, so entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

OLG Köln, 20 W 3/17

 

Dieser Beitrag wurde unter ZPO veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert