Wenn ein Kind durch Dritte lediglich aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils betreut wird, stellen die hierfür aufgewandten Kosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie können lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils im Rahmen des Unterhaltsrechts Berücksichtigung finden.
BGH, XII ZB 55/17