Die Zulassungsbehörde kann im Interesse der Verkehrssicherheit eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Fahrzeughalter aussprechen, wenn die fällige Hauptuntersuchung bereits seit mehreren Monaten fällig war und der Halter auf ein entsprechendes Schreiben, diesen Mangel unverzüglich beseitigen zu lassen und gegenüber der Behörde nachzuweisen, in keiner Weise reagiert hat. Die Behörde kann dem Halter dann aufgeben, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und Fahrzeugschein und-Brief bzw. die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen vorzulegen.
OVG Saarland, 1 A 163/17