Schadensersatz statt Herausgabe

Verlangt der Eigentümer vom Besitzer Sachen heraus, kann er auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er den Besitzer vorher zur Herausgabe unter Fristsetzung aufgefordert hat. Allerdings muss der Besitzer bösgläubig oder bereits verklagt sein. Insoweit sind die §§ 280 Abs.I und III, 281 Abs.I und II BGB auf das Herausgabeverlangen nach § 985 BGB anwendbar.

BGH, V ZR 89/15

 

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